RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0150

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0275 E 15. März 1983 VwSlg 11000 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes des Organes einer juristischen Person (hier: einer GmbH), das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist, mit dieser juristischen Person besteht schlechthin kein Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld; auf die rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung oder in bezug auf die Gesellschaft kommt es nicht an (Hinweis E 20.5.1980, 2397/80, VwSlg 10140 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110150.X03

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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