RS Vwgh 1988/3/14 87/12/0007

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

Das durch die bescheidförmige Zuweisung der Naturalwohnung dem Beamten eingeräumte subjektive öffentliche Recht auf Benützung der (konkret zugewiesenen) Naturalwohnung erlischt mit Rechtwirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw. mit dem im Entziehungsbescheid genannten (späteren) Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120007.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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