RS Vwgh 1988/3/14 88/10/0032

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit den vorliegenden Beschwerden wird ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die angefochtenen Bescheide behauptet. Über die Verletzung solcher Rechte durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat jedoch gem Art 144 Abs 1 B-VG der VfGH zu erkennen. Da gem Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, ausgeschlossen sind, ist der VwGH zur Erledigung der vorliegenden Beschwerden unzuständig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100032.X02

Im RIS seit

13.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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