RS Vwgh 1988/3/14 87/12/0007

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

Die "Weiterbelassung" einer Naturalwohnung durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides stellt keine Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 dar. Eine Gestattung nach § 80 Abs 9 setzt vielmehr voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120007.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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