RS Vwgh 1988/3/14 86/15/0032

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs1;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 litb;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955 gelten gem dessen § 1 Abs 1 mit den dort angeführten Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben und somit auch für die Gesellschaftssteuer. Dementsprechend hat der VwGH in seinem E 28.5.1979, 791/78 in Einklang mit seiner stRsp zum BewG ua Abfertigungsrücklagen als gem § 6 Abs 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten nicht als (echte) Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuer anerkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150032.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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