RS Vwgh 1988/3/14 87/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §59 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs7;

Rechtssatz

Ein allfälliger Antrag des Beamten auf Verlängerung der Räumungsfrist kann jedenfalls auch nach deren Ablauf gestellt werden; ist doch der Beamte erst nach Ablauf dieser Frist im Stande seiner gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung zur Glaubhaftmachung, er habe innerhalb der Räumungsfrist keine andere Wohnmöglichkeit erhalten, nachzukommen. Die zu § 59 Abs 2 AVG 1950 bestehende Judikatur, eine Frist könne nach ihrem Ablauf schon begrifflich nicht mehr verlängert werden, weshalb der Bfr durch die Abweisung eines erst nach Fristablauf gestellten Fristerstreckungsantrages in keinem Recht verletzt sein könne (Hinweis auf E 19.10.1982, 82/07/0138, VwSlg 10858 A/1982) , trifft im Hinblick auf die abweichende Rechtslage auf § 80 Abs 7 BDG 1979 nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120162.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten