RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0193

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §23 Abs3;

Rechtssatz

Die Begehung der Tat durch Unterlassen stellt im Hinblick auf die gesetzlichen Tatbilder nach § 33 Abs 2 lit a und § 49 Abs 1 lit a FinStrG und auf die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit "aktivem Tun" bei der Finanzordnungwidrigkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a FinStrG keinen Milderungrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140193.X02

Im RIS seit

15.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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