TE Vwgh Beschluss 2008/4/22 2007/18/0403

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des FI in L, geboren am 28. März 1977, vertreten durch Dr. Bernhard Humer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Februar 2007, Zl. St 228/06, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) hat mit Bescheid vom 29. September 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 2006, das gegen ihn mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.1. Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) hat mit Bescheid vom 29. September 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 2006, das gegen ihn mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, abgewiesen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Februar 2007 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Februar 2007 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) Folgendes geltend gemacht wird: 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) Folgendes geltend gemacht wird:

"Die Beschwer ist insbesondere in der Zurückverweisung an die I. Instanz bzw. darin zu sehen, dass der Bescheid nicht ersatzlos behoben wurde."Die Beschwer ist insbesondere in der Zurückverweisung an die römisch eins. Instanz bzw. darin zu sehen, dass der Bescheid nicht ersatzlos behoben wurde.

Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleistetem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG, in seinem Recht auf ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG, in seinem Recht auf Erlassung eines korrekten Bescheides, in seinem Recht, nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden, und in seinem Recht auf ein rechtmäßiges Verfahren gemäß Art 6 EMRK, verletzt, erhebt er innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Verfahrenshelfer gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 26 ff VwGG Bescheidbeschwerde ..."Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleistetem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, in seinem Recht auf ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, in seinem Recht auf Erlassung eines korrekten Bescheides, in seinem Recht, nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden, und in seinem Recht auf ein rechtmäßiges Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK, verletzt, erhebt er innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Verfahrenshelfer gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 26, ff VwGG Bescheidbeschwerde ..."

3. Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2004 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0682, wurde der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 21. Juni 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Mit (Ersatz)Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wurde der genannten Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Jänner 2004 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/18/0423, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4. Daraus ergibt sich, dass seit dem hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0682, kein (rechtskräftiges) Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aufrecht ist. Weder zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots (14. September 2006) noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (27. Juni 2007) lag daher gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot als Grundlage für einen Antrag, ein solches aufzuheben, vor.

5. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, (1983), Seite 87 mit Judikaturnachweisen). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen (vgl. dazu Mayer, B-VG3 (2002), Art. 131 B-VG, II.1, mwN). 5. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation vergleiche dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, (1983), Seite 87 mit Judikaturnachweisen). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen vergleiche dazu Mayer, B-VG3 (2002), Artikel 131, B-VG, römisch zwei.1, mwN).

Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer (abgesehen von der behaupteten Verletzung in Rechten auf ein rechtmäßiges Verfahren) in seinem subjektiven Recht, nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden, verletzt. Da gegen den Beschwerdeführer kein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot aufrecht ist, kann er durch den angefochtenen Bescheid in dem genannten Recht nicht verletzt werden. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher nicht ersichtlich.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180403.X00

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten