RS Vwgh 1988/3/15 84/07/0033

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §16;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §1 idF vor 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1 litb idF vor 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 lita idF vor 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §64 idF vor 1984/018;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundstücke, die aus einem Teilungsverfahren stammen, sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern bereits durchgeführt worden ist, wie der Umkehrschub aus § 33 Abs 2 lit a FlVfLG Tir 1978 zeigt, - wonach Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu zählen sind - keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke nach § 33 Abs 1 FlVfLG Tir 1978 mehr und können daher auch nicht ohne Zustimmung ihrer Eigentümer in ein Regulierungsverfahren einbezogen werden (Hier:

Eigentumsstreit und somit auch Zuständigkeitskonflikt - Agrarbehörde bzw ordentliches Gericht - zwischen Agrargemeinschaft und bücherlichem Eigentümer hinsichtlich eines Grundstückes, welches im Zuge eines früheren Regulierungsverfahrens aus der Agrargemeinschaft ausgegliedert wurde) § 1 FlVfLG Tir 1978 ist im Regulierungsverfahren gemäß § 64 FlVfLG Tir 1978 nicht einmal "sinngemäß" anzuwenden.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070033.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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