RS Vwgh 1988/3/15 88/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §829;
ABGB §833;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §56;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein nur an einen Miteigentümer ergangener Auftrag zum Kanalanschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht auch gleichzeitig dem zweiten Miteigentümer der Liegenschaft erteilt worden ist, da jeder Miteigentümer (mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung) kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet ist, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen. Eine nach dem Zivilrecht allenfalls erforderliche Zustimmung des Miteigentümers vermag in dieser Hinsicht an der Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nichts zu ändern (Hinweis auf E 23.3.1982, 81/05/0161, VwSlg 10688 A/1982).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050011.X01

Im RIS seit

19.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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