RS Vwgh 1988/3/16 87/01/0305

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs1;

Rechtssatz

Ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit steht, in der der Anspruchswerber Parteistellung hätte, ist abzuweisen. Die Abweisung dieses Begehrens bedeutet somit nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach § 17 Abs 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig ist und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte. Sie bedeutet vielmehr einen selbstständigen Bescheid in der Verwaltungssache selbst.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010305.X01

Im RIS seit

15.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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