RS Vwgh 1988/3/16 87/01/0285

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X01

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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