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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §7 Abs2 idF 1974/796;Rechtssatz
Wenn der Flüchtling seinen Reisepass im anderen Staat nicht zur Verfügung hatte, weil sich dieser in Verwahrung des Reiseleiters seiner Reisegesellschaft befunden hat, vermag das nichts daran zu ändern, dass er in der Zeit seines von der Reisegruppe getrennten Aufenthaltes im andern Staat dort bei den zuständigen Behörden einen Asylantrag hätte stellen können. Wäre schon das Fehlen entsprechender Reisedokumente bzw Identitätsdokumente ein Hindernis für die Stellung eines Asylantrages, dann wäre allen Personen, die illegal und ohne entsprechende Dokumente eine Staatsgrenze überschreiten, in der Folge die Stellung eines Asylantrages von vornherein verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010249.X02Im RIS seit
11.04.2005