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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0250 E 10. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Dass die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers es dem Bf unmöglich gemacht hat, seinen Asylantrag in eigene Worte zu fassen, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, in wessen Worten ein Asylantrag formuliert ist, sondern es ist vielmehr allein der Inhalt des Antrages maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010001.X02Im RIS seit
29.04.2005