RS Vwgh 1988/3/16 87/01/0001

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0250 E 10. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Dass die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers es dem Bf unmöglich gemacht hat, seinen Asylantrag in eigene Worte zu fassen, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, in wessen Worten ein Asylantrag formuliert ist, sondern es ist vielmehr allein der Inhalt des Antrages maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010001.X02

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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