TE Vwgh Beschluss 2008/4/22 2006/18/0287

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §55;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des L S in W, geboren am 5. September 1964, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. August 2006, Zl. SD 432/06, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. August 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Mit hg. Verfügung vom 11. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, in wie weit er sich nach dem Beitritt Rumäniens zur EU mit 1. Jänner 2007 durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachte.

In der Stellungnahme vom 14. März 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beitritt Rumäniens zur EU die Ausweisung "bekanntlich" nicht unwirksam mache. Das Weiterbestehen der Beschwer folge im Übrigen schon daraus, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid kurz vor dem Beitritt Rumäniens zur EU erlassen habe, um "eine gewaltsame Außerlandesbringung" sicher zu stellen.

II.

1. Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union kommt dem Beschwerdeführer als EWR-Bürger gemäß § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 ein gemeinschaftsrechtlicher Niederlassungsrecht zu (Anhaltspunkte für ein Fehlen dieses Niederlassungsrechts im Sinn von § 55 NAG sind beim Beschwerdeführer, der sich in der Beschwerde u.a. auf seine Berufstätigkeit und auf die ihm seit 1. Jänner 2007 zukommende Niederlassungsfreiheit beruft, nicht hervorgekommen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Ausweisungsbescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird (vgl. etwa den zu § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ergangenen, auch hier maßgeblichen Beschluss vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0240). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die Ausweisung kurz (viereinhalb Monate) vor dem Beitritt Rumäniens zur EU erlassen worden ist, kann daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt werden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2004/18/0241).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 22. April 2008

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180287.X00

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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