RS Vwgh 1988/3/16 87/01/0297

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs1;

Rechtssatz

Die Kündigung ist keinesfalls als "natürlicher Abgang" von Arbeitnehmern anzusehen. Es kann daher nicht von einem "unveränderten Personalstand" ausgegangen werden, wenn "nur jenes Personal neu aufgenommen" wurde, welches durch "natürlichen Abgang (Kündigung, Pensionierungen und dgl) ersetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010297.X03

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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