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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ergeben sich aus den von der Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen keine konkreten, gegen den Antragsteller selbst gerichteten Verfolgungshandlungen, so ist es unbeachtlich, welche berufliche Funktion mit der Position des Antragstellers als leitendem Ingenieur des tschechoslowakischen Fernsehens verbunden war. Für die Beurteilung der Frage, ob beim Antragsteller Voraussetzungen für die Zuerkennung der Eigenschaft eines Konventionsflüchtlings gegeben sind, kommt es vielmehr ausschließlich darauf an, ob er in der Lage war, glaubhaft zu machen, aus den in den Bestimmungen der Konvention genannten Gründen, Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. (Hinweis auf E 16.12.1987, 87/01/0230)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010001.X01Im RIS seit
29.04.2005