RS Vwgh 1988/3/16 87/01/0285

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;
WaffG 1986 §17 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/71 E 23. Jänner 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen der im § 17 Abs 2 1. Satz WaffG normierten Voraussetzungen hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen und ist in diesem Fall für ein Ermessen kein Raum gegeben. Ein Ermessen für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der Behörde nur in den Fällen des § 17 Abs 2 2.Satz WaffG eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X07

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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