RS Vwgh 1988/3/17 86/08/0191

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des § 28 Abs 5 VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080191.X03

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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