RS Vwgh 1988/3/17 86/06/0125

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauPolG Slbg 1973 §10 idF 1983/108;
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1 idF 1983/108;
BauPolG Slbg 1973 §3 idF 1983/108;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Mitteilung der Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige innerhalb der Frist von 6 Wochen ab Einbringung der Bauanzeige ist kein Bescheid; der Bauwerber ist diesfalls gehalten, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen. Stellt doch die Bauanzeige nur eine Erleichterung der formellen Vorgangsweise unter ganz besonderen Umständen dar, die an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht nichts ändert.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060125.X01

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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