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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Mitteilung der Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige innerhalb der Frist von 6 Wochen ab Einbringung der Bauanzeige ist kein Bescheid; der Bauwerber ist diesfalls gehalten, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen. Stellt doch die Bauanzeige nur eine Erleichterung der formellen Vorgangsweise unter ganz besonderen Umständen dar, die an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht nichts ändert.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060125.X01Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009