RS Vwgh 1988/3/17 87/08/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0115 E 26. November 1984 VwSlg 11596 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" iSd § 9 Abs 3 VStG 1950, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs 4 VStG 1950 beweispflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080306.X03

Im RIS seit

17.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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