RS Vwgh 1988/3/17 87/08/0112

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Rechtssatz

§ 113 Abs 1 ASVG idF der 41. Nov. BGBl Nr 111/1986 ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind. Die Novellierung hatte, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (774 Blg Nr XVI. GP, 38) erweisen, in der Ermöglichung einer solchen Anwendung ihren Hauptgrund. Weder daraus noch aus dem zweiten Novellierungsgrund, nämlich der Festsetzung einer Untergrenze für den Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen, "die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären", kann aber abgeleitet werden, dass der Beitragszuschlag zumindest nunmehr als Verwaltungsstrafe zu werten sei, für die nur die in den Ziffern 1 bis 3 des § 113 Abs 1 ASVG nF unterschiedlich festgelegte Höchstgrenze gelte. Dies ergibt sich aus dem unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 mit den §§ 111, 112 ASVG erkennbaren normativen Gehalt des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080112.X01

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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