RS Vwgh 1988/3/18 88/18/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §2 Abs1 Z16;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Aussage des Gendarmeriebeamten, das Fahrzeug des Beschuldigten habe ein anderes Fahrzeug überholt und sei als erster in den Messbereich des Radargerätes eingefahren, kann durch den vom Beschuldigten gestellten Antrag auf Beischaffung der Typenblätter der beteiligten Fahrzeuge zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug des Überholten gegenüber dem Pkw des Beschuldigten einen Überhang aufweise, nicht entkräftet werden.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180062.X02

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten