TE Vwgh Beschluss 2008/4/23 2008/10/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die von Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, namens der "Firma Sch und Mitbesitzer Kraftwerk n. Bürgerl. Recht" in L, gegen die Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. naturschutzrechtliche Bewilligung eingebrachte Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes ist als "Beschwerdeführerin" Folgendes angegeben:

"Firma Sch und Mitbesitzer

Kraftwerk n. Bürgerl. Recht

6 L,

L Sch und M Sch".

(in weiterer Folge ist im Beschwerdeschriftsatz stets nur von der "Beschwerdeführerin" die Rede)

Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 7. März 2006 um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine geplante Wasserkraftanlage angesucht. In der seit mehr als sechs Monate entscheidungsreifen Sache sei eine Entscheidung der Tiroler Landesregierung nicht ergangen, weshalb die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde erhebe. Beigeschlossen ist dem Beschwerdeschriftsatz eine Kopie des erwähnten, an die Tiroler Landesregierung gerichteten, Antrags vom 7. März 2006. Im Kopf dieses Schriftsatzes wie auch bei der Fertigung ist als Antragsteller Folgendes angegeben:

"Firma Sch und Mitbesitzer

Kraftwerk n. Bürgerl. Recht"

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind sowohl für die Bescheidbeschwerde nach Art. 131 B-VG - außer in den Fällen der sog. objektiven Beschwerdeberechtigung - als auch für die Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. dazu zB. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A, sowie die hg. Beschlüsse vom 7. Juni 1978, Slg. Nr. 9582/A, vom 29. Jänner 1981, Zl. 80/05/3794, vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0208, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216), es sei denn, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft, die Verwaltungsvorschrift würde anderes bestimmen. Ein "Kraftwerk

n. Bürgerl. Recht" ist weder eine physische noch eine juristische Person (vgl. zur fehlenden Beschwerdelegitimation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zB. die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0182, vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/05/0035, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216), ihm kommt daher keine Beschwerdelegitimation zu.

Zur Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde gelangte man aber auch dann, wenn die Erwähnung der beiden Namen physischer Personen im Rubrum der Beschwerde so zu verstehen wäre, dass ungeachtet der konsequenten Verwendung des Ausdrucks "Beschwerdeführerin" diese beiden Personen als Beschwerdeführer auftreten. Diesfalls fehlte es nämlich an der Säumnis der belangten Behörde diesen Personen gegenüber, weil der in Kopie vorgelegte Antrag an die Tiroler Landesregierung unmissverständlich nicht von diesen beiden Personen gestellt wurde, sie zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht daher auch nicht berechtigt gewesen wären.

Da der Beschwerde somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100036.X00

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten