RS Vwgh 1988/3/18 87/17/0302

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §27;
ZustG §1 Abs3;
ZustG §26 Abs2;

Rechtssatz

Wurde ein Bescheid ohne Zustellnachweis abgefertigt, so liegt in der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die Behauptung, die Zustellung dieses Bescheides sei nicht vorgenommen worden; eine solche Behauptung hat jedoch gem § 26 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz ZustG zur Folge, dass die Vermutung des ersten Halbsatzes nicht eintritt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170302.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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