RS Vwgh 1988/3/18 87/18/0121

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Es handelt sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis, wenn der bevollmächtigte Gatte der Beschuldigten (der die gleiche Behörde zwecks Einbringung eines Einspruches in eigener Angelegenheit aufsucht) keinen Einspruch für die Beschuldigte erhebt, da die Beschuldigte zumindest dazu verpflichtet gewesen wäre, sich - innerhalb der ihr nach Vorsprache durch den Gatten bei der Behörde für die Erhebung des Einspruches noch verbleibenden Frist von mehr als einer Woche - bei ihrem Gatten oder bei der Behörde zu erkundigen, ob der Gatte für sie Einspruch erhoben hat. Es kann der Beschuldigte daher auch nicht ihre falsche Ansicht zugute gehalten werden, die dem Gatten in seiner Angelegenheit eingeräumte Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gelte auch für sie.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180121.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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