RS Vwgh 1988/3/18 88/18/0039

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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L64006 Tierseuchen Veterinärpolizei Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierseuchenV Graz 1949;
TSG 1909 §2;
TSG 1909 §41;
TSG 1909 §42;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/02/11 0413/74 1

Stammrechtssatz

In Fällen einer auf § 42 TierseuchenG gestützten Verordnung ist die Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung für den Tatzeitpunkt nur dann gerechtfertigt, wenn zu Recht davon ausgegeangen werden kann, daß in dem Gebiet, für welches diese Verordnung seinerzeit erlassen worden ist, die zumindest

latente Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht. Es ist daher erforderlich, sich in jedem Fall der Anwendung von Bestimmungen dieser Kundmachung auf Grund fachkundiger Begutachtung darüber schlüssig zu werden, ob die Voraussetzung, unter denen die Kundmachung seinerzeit erlassen worden ist, bis zum angenommenen Tatzeitpunkt unverändert angedauert hat (Hinweis E VfGH 18.3.1955, B 228/54, VwSlg 2801, E VwGH 11.6.1959, 635/57, 636/57, E 13.12.1962, 2018/61, E 28.11.1963, 108/63 und E 2.7.1964, 196/64).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180039.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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