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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Erhebung einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus. Fehlt es an einem solchen, so ist die Beschwerde unzulässig und wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100037.X02Im RIS seit
13.12.2006