RS Vwgh 1988/3/21 88/10/0037

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus. Fehlt es an einem solchen, so ist die Beschwerde unzulässig und wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100037.X02

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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