RS Vwgh 1988/3/21 87/10/0042

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die beantragte Rodung nach Meinung der Behörde zu keiner Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes führt, reicht nicht aus darzutun, dass und weshalb das angenommene öffentliche Rodungsinteresse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, bezogen auf die zur Rodung beantragte Fläche, überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100042.X03

Im RIS seit

24.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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