RS Vwgh 1988/3/22 87/07/0193

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55;
VwGG §56 Satz1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/5, S 292;

Rechtssatz

Weist die bel Beh während des Laufes der Frist nach § 36 Abs 2 VwGG den Devolutionsantrag des Bf ab, so hat sie zwar nicht den Bescheid nachgeholt, auf dessen Erlassung der Devolutionsantrag, die Säumnisbeschwerde und schließlich die Einleitungsverfügung des VwGH abzielten; trotzdem tritt Klaglosstellung ein, die zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt, weil eine rechtskräftige - in diesem Zusammenhang vom VwGH auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht zu prüfende - Entscheidung getroffen wurde, durch die die bel Beh ihre Zuständigkeit gem § 73 Abs 2 AVG wieder verloren hat. Damit ist auch die Voraussetzung für eine nach Fristablauf eintretende Zuständigkeit des VwGH zur Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren weggefallen. (Hinweis auf B 21.2.1952, 1191/51). Der Aufwandersatz richtet sich in einem solchen Fall nach § 56 erster Satz VwGG. § 55 und § 56 zweiter Satz VwGG sind nicht anzuwenden, weil einerseits der versäumte Bescheid nicht nachgeholt wurde, andererseits die Fristsetzung in der Einleitungsverfügung des VwGH nicht auf § 36 Abs 1 VwGG zu beruhen hatte und beruhte.

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070193.X01

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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