RS Vwgh 1988/3/22 87/04/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des § 370 Abs 2 GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040075.X01

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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