RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0009

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §17 Abs1;

Rechtssatz

Wird jener Teil der Liegenschaft, der von der Duldungsverpflichtung umfasst wird, durch die Bezeichnung der Grundbuchseinlage sowie durch den Verweis auf die Einzeichnungen im Servitutsplan bestimmt, so ist er sowohl hinsichtlich der Lage als auch des betroffenen Ausmaßes in Quadratmetern genau bezeichnet, sodass der Gegenstand der Enteignung hinreichend umschrieben ist. Die zu duldenden Maßnahmen können ebenfalls durch den Hinweis auf die von der Eisenbahnbehörde genehmigte Form und Ausgestaltung hinreichend genau beschrieben werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X04

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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