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L65000 Jagd WildNorm
ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Gefährdung des Waldes durch Wild sind zwingend und ohne Vornahme einer Abwägung mit den Interessen an der Ausübung der Jagd die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. § 71 Abs 2 Kärntner JagdG 1978 lässt auch für Rentabilitätserwägungen in Bezug auf die Kosten der Schutzmaßnahmen im Verhältnis zur Höhe der Waldschäden, die durch die Maßnahme vermieden werden konnten, keinen Raum, beschränkt sich doch das Interesse an der Walderhaltung nicht bloß auf die eine Messbarkeit zugängliche wirtschaftliche Nutzung des Waldes.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X06Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018