RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0223

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Gefährdung des Waldes durch Wild sind zwingend und ohne Vornahme einer Abwägung mit den Interessen an der Ausübung der Jagd die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. § 71 Abs 2 Kärntner JagdG 1978 lässt auch für Rentabilitätserwägungen in Bezug auf die Kosten der Schutzmaßnahmen im Verhältnis zur Höhe der Waldschäden, die durch die Maßnahme vermieden werden konnten, keinen Raum, beschränkt sich doch das Interesse an der Walderhaltung nicht bloß auf die eine Messbarkeit zugängliche wirtschaftliche Nutzung des Waldes.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X06

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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