RS Vwgh 1988/3/23 87/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Bemessung von Strafen (einschließlich der Ersatzarreststrafe gem § 16 Abs 2 VStG) hat sich nicht danach zu richten, welche Strafen hinsichtlich einer anderen Verwaltungsübertretung (auch im Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzarreststrafe zueinander) verhängt worden sind. Bei Verhängung jeder dieser Strafen ist, ohne dass ein bestimmter Umrechnungsschlüssel im Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzarreststrafe Anwendung zu finden hätte (Hinweis E 12.12.1984, 83/03/0003, sowie E 10.3.1987, 86/18/0206), ausschließlich von Belang, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020171.X01

Im RIS seit

23.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten