RS Vwgh 1988/3/23 87/02/0042

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Teströhrchen der Drägerwerk AG vom Typ CH 237 entspricht nicht dem § 1 der V BGBl 3/1961, weil bei einer den Markierungsring erreichenden Verfärbung ein ungefährer Wert von 0,7%o Blutalkoholgehalt angenommen werden kann (VwGH 22.1.1988, 86/18/0119). Aus der Gebrauchanweisung für dieses Röhrchen ergibt sich nicht, welche Bedeutung es hat, wenn die Verfärbung den Markierungsring um ca. 1 mm übersteigt. Aufhebung wegen Verfahrensmängeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020042.X01

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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