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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
So weit die Bfrin vorbringt, dass ihrer Vernehmung kein der ukrainischen Sprache mächtiger Dolmetsch beigezogen worden sei, kann dieser Einwand auf sich beruhen, weil die Bfrin nicht vorgebracht hat, dass dieser Dolmetsch nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen in geeigneter Weise der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010224.X02Im RIS seit
10.06.2005