RS Vwgh 1988/3/23 87/01/0224

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2 idF 1974/078;

Rechtssatz

So weit die Bfrin vorbringt, dass ihrer Vernehmung kein der ukrainischen Sprache mächtiger Dolmetsch beigezogen worden sei, kann dieser Einwand auf sich beruhen, weil die Bfrin nicht vorgebracht hat, dass dieser Dolmetsch nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen in geeigneter Weise der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010224.X02

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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