RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0202

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs4;
JagdRallg;
VwGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Hat es die belangte Behörde unterlassen, in der Begründung ihres Bescheides auf ein im Widerspruch zu ihrer Auffassung stehendes, vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Frage, welche Schutzmaßnahmen gemäß § 71 Abs 4 Kärntner JagdG erforderlich sind, einzugehen und insbesondere schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen diesen Ausführungen (hier: Verstrich der Forstpflanzen sei ohne Errichtung eines Zaunes (ausreichend) nicht zu folgen sei, liegt ein Begründungsmangel vor, der durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht geheilt werden kann. (Hinweis auf E vom 10.9.1986, 86/03/0104)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigenbeweis Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030202.X02

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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