RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0055

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;

Rechtssatz

Wird einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer GmbH eine Verwaltungsübertretung angelastet, so sind bei der Strafbemessung die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse dieses Organs zu berücksichtigen und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH, weil die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 7 VStG die Regelung des § 19 Abs 2 VStG über die Strafbemessung unberührt lässt. Der Hinweis auf eine Beteiligung zu 30 Prozent an der GmbH mit einem Stammkapital bestimmter Höhe stellt keine derartige Feststellung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Organs dar.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X03

Im RIS seit

23.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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