RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen eines Betriebes einer U-Bahn, dass diese und damit auch die dem Verkehr der U-Bahn dienende Tunnelröhre, deren Benützung dem Eisenbahnunternehmen im Wege der Enteignung durch Begründung einer Dienstbarkeit eingeräumt wird, vornehmlich der Beförderung Dritter dient. Mit einer Enteignung, die ja nur erfolgen darf, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert, ist in diesem Fall zwangsläufig die Benützung durch einen unbestimmten Personenkreis, nämlich der Öffentlichkeit, verbunden. Eine Ermächtigung des Eisenbahnunternehmens zur Benützung der Tunnelröhre durch dritte Personen braucht daher im Enteignungsbescheid nicht ausdrücklich angeführt zu werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X06

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten