RS Vwgh 1988/3/23 87/01/0321

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1945 §26 Abs2;
RAO 1945 §54;
VwGG §27;

Rechtssatz

Für die Behandlung eines Antrages auf Gewährung der Versorgungsleistung durch Auszahlung der Berufsunfähigkeitspension ist nicht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (für Tirol), sondern eine Abteilung dieses Ausschusses zuständig. (gem § 15 Abs 1 der mit Bescheid dem BM f Justiz vom 2. Juli 1986, 16270/8-I 6/86, genehmigten Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer deren Kuratorium)

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010321.X01

Im RIS seit

20.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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