RS Vwgh 1988/3/24 88/09/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs5;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid kann ohne Ermittlungsverfahren und nur schriftlich erlassen werden, er hat aber im übrigen allen Formvorschriften für schriftliche Erledigungen zu entsprechen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090036.X03

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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