RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 litb;
ArbVG §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Herausnahme der leitenden Angestellten aus der Anwendung des Arbeiterkammergesetzes erfolgte wegen ihrer funktionellen Nähe zum Unternehmer ("typische Unternehmerfunktion"). Es ist demnach erforderlich, dass der leitende Angestellte regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmten (Teil-)Gebieten, wie die organisatorische, personelle, kaufmännische, wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt (Hinweis auf E 26.10.1956, 1325/56, 13.5.1966, 0065/66, VwSlg 6923 A/1966, 15.3.1974, 0966/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X01

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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