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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1954 §5 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Herausnahme der leitenden Angestellten aus der Anwendung des Arbeiterkammergesetzes erfolgte wegen ihrer funktionellen Nähe zum Unternehmer ("typische Unternehmerfunktion"). Es ist demnach erforderlich, dass der leitende Angestellte regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmten (Teil-)Gebieten, wie die organisatorische, personelle, kaufmännische, wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt (Hinweis auf E 26.10.1956, 1325/56, 13.5.1966, 0065/66, VwSlg 6923 A/1966, 15.3.1974, 0966/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X01Im RIS seit
07.04.2006