RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22 Abs1;
BAO §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0728/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7600 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu § 22 Abs 1 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090262.X01

Im RIS seit

24.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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