RS Vwgh 1988/4/6 87/13/0079

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Veröffentlicht am 06.04.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0151 E 28. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130079.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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