RS Vwgh 1988/4/8 87/18/0081

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat, wenn der Beschuldigte in der Berufung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG beantragt, im Spruch ihres Bescheides über die Berufung und nicht über den Antrag nach § 21 Abs 1 VStG 1950 abzusprechen. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Berufungsbehörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie annimmt, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG 1950 vorliegen oder nicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X04

Im RIS seit

08.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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