RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0033

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1973 §25 Abs4;
GütbefG 1995 §5 Abs1;
GütbefG 1995 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat zu prüfen, ob ein Bedarf an der Eröffnung des angestrebten Betriebes im öffentlichen Interesse des Ausgleiches von Angebot und Nachfrage gegeben ist. Eine Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen, wie etwa solche der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der allgemeinen Wirtschaftsförderung, findet dagegen im Hinblick auf die im § 5 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz normierten Kriterien für die Bedarfsprüfung im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180033.X04

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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