RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0033

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1973 §25 Abs4;
GütbefG 1995 §5 Abs1;
GütbefG 1995 §5 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde zu prüfen, ob durch die Verleihung einer Konzession den bestehenden Konkurrenzbetrieben Nachteile erwachsen. Aufgabe der Gewerbebehörde ist es vielmehr, darauf Rücksicht zu nehmen, ob ein Bedarf, d. h. ein öffentliches Interesse, an der Eröffnung des angestrebten Betriebes gegeben ist (Hinweis auf E 16.10.1956, 3080/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180033.X03

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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