RS Vwgh 1988/4/11 88/10/0036

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1 Satz2;
VwGG §24 Abs2 Satz1;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0083 B 16. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 24 Abs 1 zweiter Satz und des § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100036.X01

Im RIS seit

13.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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