RS Vwgh 1988/4/11 88/10/0036

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1 Satz2;
VwGG §24 Abs2 Satz1;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0083 B 16. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Mängelbehebungsauftrag, wonach innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von "weiteren Ausfertigungen" die Beschwerde für die mitbeteiligten Parteien beizubringen sind, erteilt, und in der Folge die "weiteren Ausfertigungen" dem Gerichtshof übermittelt, ohne dass die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf den für die Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmten Beschwerdeausfertigungen angebracht ist, liegt dem VwGH nicht die erforderliche Anzahl gleichlautender Ausfertigungen iSd § 24 Abs 1 zweiter Satz iVm § 24 Abs 2 erster Satz vor. Da in einem solchen Fall der erteilte Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt ist, ist das Verfahren entsprechend der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion gem § 34 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100036.X02

Im RIS seit

13.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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