RS Vwgh 1988/4/11 86/12/0236

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

FinStrG §70 Abs1 idF 1985/571;
GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §25 Abs2 idF 1979/561;

Rechtssatz

Bei der Bemessung einer Vergütung für die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten ist auf die Bedeutung dieser Nebentätigkeit und auf den Umfang derselben, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Zeitaufwand zu verstehen ist, Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120236.X02

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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